Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
306
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Sechszehntes306schaftet, und darauf denen Beamten am drit-ten Dec. 1664. anbefohlen wäre, diejenigen,welche die Beholzung bis daran gehabt, auchbis zu Austrag der Sache dabey zu handha-ben. Alleine in Betref der am 3. Dec. 1664.ergangen seyn sollenden Verordnung ist ausdrücklich nicht vorgeschrieben, daß das klagende Stift bey der Beholzung solle gehandhabetwerden. Dahin ist auch die angeblichals lautordnung um so weniger zu verstehen,des von dem Stifte copeylich beygelegtentocolls die Zeugen am 8 Jenner 1665.]hin einige Zeit nach der Verordnung absVerret, und also zur Zeit der ertheiltennung allem Vermuthen nach nicht zu ent-den gewesen, ob das klagende Stift dieholzung vor Anfange des Rechtsstreits,bis zu der ertheilten Verordnung gehabtGesetzt auch, die berührte Verordnungmeldete ausdrücklich, daß das Stift beyBeholzung bis zu Austrage der Sache ge-habet werden sollte; so wäre sothane Ver-nung jedoch nur einsweilich, oder provisionat,mithin nicht stark genug in dem possessorioordinario einen Beweis zu bewürken.Um demnach zu den angerührten Zeugenzuschreiten, ist das Zeugenverhör in sol-Form, wie es sich denen Rechten nach gebü-michret, von dem Stifte nicht beygeleget,daraus