Sechszehntes307daraus nicht zu entnehmen, ob die vorgeschla-genen Zeugen über die von dem Stifte beyge-brachten Articulen seyen abgehöret wordenEinem jeden muß auch sehr fremd vorkommen,daß die beygelegten Articulen das præsenta-tum mit sich führen; immassen bekennt, daßjene Articulen, welche der FragenführendeTheil übergibt, bey dem Protocoll aufbehal-ten, und der Parthie nicht wiedergegebenwerden. Da anbey das klagende Stift nichtangewiesen, ob, und welcher Gestalten nachabgehörten Zeugen in der Sache verfahren,und die Zeugen Aussagen eröfnet worden seyen,so mag dem Zeugenverhöre noch zur Zeit keineBeweiskraft beygeleget werden; zumalen dasklagende Stift weder angeführet, wo, und wiees an das Zeugenverhör gekommen, weder denVerfolg, oder Acten, worinnen das Zeugen-verhör erfindlich seyn solle, angezeiget, nochdessen Aufsuchung, und Beyregistrirung gebet-ten hat. Ueber dies führet das klagende Stiftselbst an, daß nach abgehörten Zeugen keineEndurthel erfolget seye. Fölglich ist dem an-gerühmten Zeugenverhöre um so weniger zutrauen, je vernünftiger zu muthmassen, daß,wann das Zeugenverhör seine vollkommeneRichtigkeit hätte, alsdann auch das Stift dieEndurthel mit allen Kräften zu beeyferen nichtunterlassen haben würde; zumalen es mit dembeygelegten Zeugenverhöre so bewendet, daßdas Stift sich eine siegreiche Urthel verspre-hen dörfte.U 2§. 8.
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