Sechszehntes3⁰⁴p. 4.Wann von allen diesen Beylagen auch dieUrbilden aufgelegt werden könnten; so wärenselbige gleichwohl nicht hinlänglich, den vondem Stifte angegebenen Besitz zu erweisen.Erstlich solle das Stift (wie die Anlage lubN. 7. vermeldet) pro manutenentia in jurelignandi, & pascendi angerufen, indessen einmehreres nicht erhalten haben, dann daßfalls es hergebracht seine Schweine mitzutreiben, dabey auch solle gehandhabetden. Da also die Handhabung sich nurdie Viehetrift erstrecket, die Viehetristvon der Holzgerechtigkeit Himmel weitschieden ist; so läßt sich vernünftigerkein anderer Schluß machen, dann daßweder von dem Stifte um die Handhab-bey der Holzgerechtigkeit damals nicht anfen, oder diese Handhabung aus bewegendenUrsachen abgeschlagen worden seye; zumansonst von der Holzgerechtigkeit eben so.von dem Weidgange Erwehnung gesagtseyn würde. Bey solchen Umständen indahier die Beylagen sub N. 7. & 8. nicht nukeinen Beweis aus, sondern erwecken nochvielmehr eine nicht geringe Vermuthungder die Klägere.§. 5.Zum andern ist aus der sub N. 10. bey-legten Verordnung vom 20. Merz 1663. kei-nes
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten