Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
303
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Stuck.305nes Weegs zu entnehmen, daß diese Verord-nung auf die von dem Stadtmagistrat überge-ben seyn sollende, und sub N. 9. angefügteSchrift seye ertheilet worden. Solches magauch um so weniger vermuthet werden, je glaub-licher ansonst die Schrift in der Verordnungangezogen, oder wenigstens erwehnet seyn wür-de, daß die Beamten des von dem Magistratgethanen Einwendens ungehindert in Sachenferner verfahren solten. Doch deme seye, wieihme immer wolle. Da obangeführte Ver-ordnung nur vermeldet, daß beede Theile inpossessorio kürzlich gegeneinander gehöret, unddie Zeugen, falls selbige zu führen nötig, inForm Rechtens vernommen werden sollen; sowird dadurch ein mehreres nicht erwiesen, danndaß der Zeit schon über die Holzgerechtigkeitgestritten, und in possessorio gehandelet seyeWill demnach das Stift aus dem vormaligenRechtsstreit einen grössern Vortheil schöpfen,so muß selbiges auch näher erweisen, welcherder fernere der Sache Verlauf, und endlicherAusschlag gewesen seye.§. 6.Solchen Endes gibt dasselbe zwar vor, daßverschiedene Zeugen damals vorgeschlagen, sel-dige würklich abgehöret, von dem ersten, zwey-en, dritten, vierten, fünften, achten, neun-ten, und zehnten Zeugen des Stifts ungestör-ter, und langwieriger Besitz eydlich bekund-ſchaftet,