302Sechszehnteswerden solle. Ob auch gleich andern Theiltin der Verordnung vom 7. Jenner 1758. ent-halten, daß die Sache in Stand, wie sie an-te litem motam gewesen, herstellet, und er-halten werden solle; so mag darum jedoch die-se Untersuchung vorläufig nicht angegangenwerden; immassen die Verordnung vomApril selbigen Jahrs deutlich genug besaget,daß lite pendente, & salvà causâ princiallen, und jeden Canonicis, wie auchgern das Hotzfällen zu untersagen, undge anzuweisen seyen, ihr etwaiges Gerechtbey der erkennten Commißion auszuführenBey dieser Verordnung würde es gewnicht belassen, sondern dem einen, oder andseyn,Theile ein Beweis auferleget wordenwann eine nähere Untersuchung der Liegenworinnen die Sache vor gegenwärtigem Reckstreit gewesen, erforderlich, und rechtlichgeschienen hätte. Anbey ist jene Verordnung.kraft welcher das nötige Brennholz dem kgenden Stifte einsweilig gereichet werdenwiederum aufgehoben, mithin durch diehebende Urthel sattsam bestimmet wordenEtwährend dem Proceß das Holz demnicht zu reichen seye. Ueber dies gehet widerdie Natur, und Eigenschaft des summarilli-mi an, weitläufige Untersuchungen anzustellen,und nicht nur die ganze Proceßbahn, sondealle Instantien zu durchlaufen. Das klagede Stift ist also ganz unrecht daran, wannabermals in summariissimo zu sprechen be-gehret.3.
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