Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
301
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Stuck.303§. 3.Solches hat dasselbe auch selbst anerkennet,darum das possessorium ordinarium zugleicheingeführet, und zu dessen Gründung vorge-stellet, daß vermög der Anlage sub N. 7. seineVorfahren schon im Jahre 1662. pro manu-tenentiâ in jure lignandi, & pascendi dahierangerufen, daß darauf Ausweis der Beylagesub N. 8. Beamten zu M. am 14. Nov 1662.anbefohlen worden, das Stift, wann selbigeshergebracht, seine Schweine mit auf utreiben,dabey auch zu handhaben, daß laut der Anla-ge sub N. 9. von dem beklagten Stadtmagi-strat exceptio fori zwar vorgeschützet, diesemjedoch ungeachtet denen Beamten am 20. May1665. weiters aufgetragen worden, beedeTheile in possessorio kürzlich zu hören, wanngeschlossen, die Gebühr zu verordnen, wannZeugen zu führen nötig, dieselben vocatis vo-candis in forma juris abzuhören, und dieSache zu beschleunigen, daß endlich Innhaltsder Beylage sub N. 11. denen Beamten am3. Dec. 1664. der fernere Befehl nebst Ruck-sendung derer Acten zugegangen, nach Vor-schrift der vorhin ertheilten Commißion die Ge-bühr zu verordnen, indessen aber hierinnen,wie es von Anfange des Streits gewesen,auch fernerhin halten zu lassen, und diejeni-gen, welche die Beholzung bis daran gehabt,dabey bis Austrag der Sache zu handhaben§. 4.