300Fünfzehntes Stuck.sen würde; so wäre ferner commissio zu er-theilen, von denen Beklagten das Act. N. 6.ansiegende instrumentum abdicationis in ori-ginali abermals auflegen zu lassen, und denunterschriebenen Jacob K. über seine Handschrift, wie auch sonstige Umstände, und deSache Vorgang eydlich zu vernehmen, oderdessenaber, falls selbiger bereits verstorben,Handschrift von denen Beklagten rechtfertigen,und erweisen zu lassen.§. 11.ob dOb übrigens gleich annoch ungewis,Auflegung des von dem Kläger beyRecesses, und Verzeichnisses derer Steyerstanten zu der Sache Entscheidung etwastragen könne; so wäre jedannoch um alleterung abzuschneiden, und die Sache mö-ster Massen zu beschleunigen, dem Kläger sowürklich aufzugeben, daß er den N. Act.anliegenden Reces sammt Verzeichnisse de-Steuerrestanten in originali re- & irreleytia salva coram commissione ebenfalls aufgen solle.XVI.
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