Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
298
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298Fünfzehntesnius 1733. ertheilt seyn sollenden Reces, oderBefehl den Gegenbeweis führen, daß nemlichsein Oheim Henrich C. der Zeit annoch unterdie Steuerschuldigen, und zwar für das Jahr1735. in 1731. gesetzet, und der ruckstehendenSteuren halber wäre angemahnet wordenAlleine obgleich der Befehl, falls davon daswahre Urbild beybringlich, von dem Richterausselbst unterschrieben; so erhellet jedannosder Beylage nicht, noch hat der Klägermal angereget, wer die unter dem Befehlhenden Namen, oder Verzeichnis der Steuerestanten solle geschrieben haben. Gesetzt auchdaß es mit diesem Verzeichnisse seine vollmene Richtigkeit hätte; so würde dadurchdoch weder die von denen Beklagten aufste Urkund, noch die beybrachten Steuertungen vollig entkräftet; immassen erstlich ganleichte seyn kan, daß gleichwie der Henrichder wahre, und eigentliche Schuldner der al-dem Jahre 1730. in 1731. rückstehendenren gewesen; also derjenige, welcher daszeichnis gemachet, den Namen des eigentSchuldners habe beybehalten wollen.andern kan seyn, daß diejenigen, welcheHenrich C. Länderey für die Steurennommen, dem Verfertiger des Verzeichni-sehen unbekennt gewesen. Ferner kan es seidaß der Verfertiger des Verzeichnissesdemjenigen, so im Jahre 1731. vorgefallenentweder keine Wissenschaft gehabt, odercuddessen nicht mehr errinneret habe. Undlich