Stuck.299lich kan seyn, daß der Verfertiger des Ver-zeichnisses die Subdivision, oder weitere Ein-theilung nicht machen, sondern dieses denen-jenigen, welche die Länderey unter sich gethei-let, überlassen wollen, und darum des Hen-rich C. Steuerruckstand im ganzen ausgeschrie-ben, und auf dessen Namen gesetzet habeGleichwie demnach das Verzeichnis dererSteuerrestanten mit denen beeden Quittungenganz füglich zusammen stehen kan; also folgetauch unhintertreiblich, daß sothanen Quittun-gen die Beweiskraft dadurch nicht benommenwerde.§. 9.Wannenhero erstlich denen Beklagten auf-zugeben wäre, die Act. Num. 26. beygelegtenbeeden Steuerquittungen in originalibus beyder des Ends zu erkennenden Commißion jedochre- & irrevelantia salva aufzulegen, und zu-gleich Rechtsgnügig zu erweisen, daß der un-terschriebene Bernard B. der Zeit Steuerem-pfänger gewesen seye.10.Alldieweilen auch der annoch sehr dunkelenSache ein grosses Licht geben könnte, wannder Jacob K. über seine in der aberkennten Ur-kund befindliche Handschrift eydlich vernommen,oder falls selbiger bereits verstorben seyn sollte;dessen Handschrift von denen Beklagten erwie-sen
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