296Fünfzehntesauch selbige über ihre Unterschriften vernehmen,oder (wohin die Beklagten abschliessen) derenUnterschriften durch andere Urkunden, und Ge-geneinanderhaltung derer Hände rechtfertigenlassen; so würde jedoch ein rechtlicher Beweisum so weniger bewürket werden, als diejemgen, welche die Länderey unter sich getheilet,in ihrer eigenen Sache Kundschaft trügen,und daher bekennten Rechten nach sehr wen-gen Glauben verdieneten; zumalen dieselbenoder doch wenigstens die Schöpfen Ordnungwidrig, mithin nichtiglich zu Werk gegangwären, falls der Henrich C. seiner Ländefreywillig sich nicht begeben, noch selbigelassen hatte. Der noch übrige Jacobwann selbiger vernommen würde, könnte ausdie Sache eben wenig ausmachen; anergen derselbe einzelend, und folglich die be-eydlich aberkennte Urkund zu rechtferti-und deren Richtigkeit zu erweisen nichtgenug ist. Denen Beklagten liegt demin allen Weegen ob, um anderer Beweismer, oder wenigstens Beyhülfen sichbenbestreben, und auf solche Weise den Ge-weis anzugehen.7.Darzu haben dieselben sich auch bereitsquemet, und zwey von einem sicherennard B. unterschriebene Quittungen beysbracht, vermög welcher der Werner G. all-des
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