Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
295
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297Stuck.des Henrich C. Steuerschuldigkeit vom Jahre1730. in 1731. 5. Rthlr. 20. Alb. am 14. Nov.731. solle bezahlt, und desgleichen der Jo-hann M. 5. Rthlr. 20. Alb. entrichtet haben.Wären diese Quittungen von dem Kläger an-erkennet, oder nachgegeben; so würde dadurchdie aberkennte Urkund um so mehr bestättigetwerden; als eines Theils solcher Gestalten dernachherige Erfolg von dem vorherigen Vor-gange ein sattsames Zeugnis ablegete, und dieZahlenden dasjenige erfüllet hätten, was sie inder aberkennten Urkunde angelobet, und ver-sprochen. Andern Theils auch nicht zu ermes-sen, wie der Steuerempfänger denen Zahlen-den eine solche Quittung hätte ertheilen können,wann selbigem die Ursache, warum der Wer-ner G., und Johann M. des Henrich C. Steuer-schuldigkeit, oder (wie die Quittungen lauten)wegen des Henrich C auf die Steuerschuldig-keit vom Jahre 1730. in 1731. abschlägigeZahlung verfügten, nicht wäre bekennt gewe-sen. Alldieweilen der Kläger aber nicht nurdie Richtigkeit der beeden Quittungen in Zwei-fel ziehet, sondern desfalls zugleich vorgibt,daß der Zeit nicht der unterschriebene BernardB., sondern der Scheͤpfen Wilhelm J. Steuer-empfänger gewesen wäre; so werden die Be-klagten das eine so wohl, als das andere er-weisen müssen.§. 8.Zu dessen Hintertreibung will der Klägerzwar durch einen von dem Richter am 13. Ju-musT 5