294Fünfzehntes§. 3.Nach vollführtem Schriftwechsel ergiengtam 10. Nov. 1758. der Vorbescheid: Wirden Beklagte das Act. n. 6. anliegende instrumentum abdicationis cum inscripto decretoundmanutenentiae in originali auflegen,juratoKläger sich darüber agnoscendo, veldiffitendo vernehmen lassen; so solle ferner ergehen, was Rechtens.4.Als in dessen Gefolg das anverlangte Ur-vorgezeiget worden; so ist solches, und sonderdas darinn befindliche Merkzeichen deschen C. von dem Kläger eydlich aberkennt,demnach die Sache ferner behandelet, zu wie-hohltem Schlusse ordentlich beförderet,endlich als eine Steuersache anhero zurscheidung eingeschicket worden. Daherountersuchen, was in der Sache dermalen zuverfügen seye.§. 5.Hätte ich die am 10. Nov. 1758. erbwelUrthel abzufassen gehabt; so würde ichlich dahin geschlossen haben, daß dem Klä-aufzugeben seye, daß von denen Beklagtenzulegende Urbild entweder an= oder eydlichzuerkennen. Alleine was geschehen,malen nicht mehr zu änderen. So viel dar
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