Stuck.295ich gleichwohlen errinneren, daß ich nicht be-greifen könne, mit welchem Grunde, und Ge-wissen der Kläger seines Oheims Henrich C.Merkzeichen, welches nur in einem Creutzleinbestehet, eydlich aberkennet habe. Die Hand-schrift seines Oheims hätte der Kläger wohlkennen, und also wissen können, ob selbige diewahre Handschrift seye, oder nicht. Alleinebehaupten, und eydlich bestättigen zu wollen,daß ein blosses Creutzlein von jemanden gemacht,oder nicht beygesetzet worden seye, scheinet mireine pure Unmöglichkeit zu seyn; zumalen einmit einer groben, ungekünstelten, ungeschick-ten, und unwissenden Hand gemachtes Creutz-lein keine solchen Kennzeichen bey sich führet,woraus man schliessen, und urtheilen könne,ob das ungestaltete Creutzlein von diesem oderjenem seye gemachet worden. Dem auf kei-nem festen Grunde gebaueten Eyde ist dahermeines Ermessens zwar nicht viel zu trauen,dahingegen auch die Beklagten von einem Ge-genbeweise nicht wohl zu befreyen, welcher de-nenselben in untergebener Sache gewislich sehrschwer fallen wird.6.Die Schöpfen, und alle übrigen, wovondie Urkund unterschrieben, haben nemlich (deneinzigen Jacob K. ausgenommen) des Hen-rich C. Landerey unter sich getheilet, und fürdie Steuren angenommen. Wolte man nunauchT 4
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