Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
292
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Vierzehntes Stuck.292geben, und die vorige Urthel dahin zu refor-miren, daß die Revidenten von der angeschul-unddigten Verfälschung, Zerstümmlung,Verdunkelung eines Kirchenrentbuchs frey zusprechen, denenselben die desfalls angesetzten,und von ihnen erlegten Goldgülden wiedergeben, anbey selbigen nicht nur wider den Landdechanten die der geschehenen Anzeige halber,haben vermeynende Klage vorzubehalten,dern auch der Landdechant in allinge beisiger Instanz aufgegangenen Kosten nach re-licher Ermäßigung, so dann dessen Sachtter wegen des frevellhaften Schreibwerks12. Goldgülden fällig zu ertheilen seye.XV