Stuck.287§. 24.Derselbe hat obangeführter Massen am 21.May 1755. dahier die erste Anzeige übergeben,und dahin geſchloſſen, daß die Pflichtigen zumschreckbaren Exempel dergleichen Uebertretterscharfest mögten bestrafet werden. Nach ein-geschickten Protocollen hat derselbe nicht nurum ihme derer Einsichte zu gestatten angerufen,sondern auch die von denen Inquisiten überge-dene Exculpationsschrift ausgelöset, selbigedurch eine andere weitwendige Schrift wider-leget, und dabey gebetten, Jus & justitiam cumexpensis, & omni causa nunmehro ergehen zulassen. Als demnach die Urthel erfolget, und da-wider von denen Inquisiten Revision begehret,selbige auch verstattet worden; so hat der Land-dechant abermals um ihme zu verstattende Ein-sichte derer Acten angerufen, demnach wider dieDeductionsschrift eine weitwendige Gegen-schrift übergeben, und gebetten, confirmatoriecum expensis zu sprechen. Hiebey hat derselbees noch nicht bewenden lassen, sondern am 24.Sept. 1749. Reinformatorial Gegenanmerkun-gen, sammt Beylagen sub Lit. S. T. V. W. X." so dann am 10. Nov. 1760. eine final in-formatorialAbfertigung übergeben, und am 6.,wie auch 23. Nov. 1761. um Gestattung einesCorreferenten angerufen.§. 25.Hieraus ist mit beeden Haͤnden zu greifen,der Landdechant nicht einen blosen Anzei-ger
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