Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
285
Einzelbild herunterladen
 

Stuck.287§. 24.Derselbe hat obangeführter Massen am 21.May 1755. dahier die erste Anzeige übergeben,und dahin geſchloſſen, daß die Pflichtigen zumschreckbaren Exempel dergleichen Uebertretterscharfest mögten bestrafet werden. Nach ein-geschickten Protocollen hat derselbe nicht nurum ihme derer Einsichte zu gestatten angerufen,sondern auch die von denen Inquisiten überge-dene Exculpationsschrift ausgelöset, selbigedurch eine andere weitwendige Schrift wider-leget, und dabey gebetten, Jus & justitiam cumexpensis, & omni causa nunmehro ergehen zulassen. Als demnach die Urthel erfolget, und da-wider von denen Inquisiten Revision begehret,selbige auch verstattet worden; so hat der Land-dechant abermals um ihme zu verstattende Ein-sichte derer Acten angerufen, demnach wider dieDeductionsschrift eine weitwendige Gegen-schrift übergeben, und gebetten, confirmatoriecum expensis zu sprechen. Hiebey hat derselbees noch nicht bewenden lassen, sondern am 24.Sept. 1749. Reinformatorial Gegenanmerkun-gen, sammt Beylagen sub Lit. S. T. V. W. X." so dann am 10. Nov. 1760. eine final in-formatorialAbfertigung übergeben, und am 6.,wie auch 23. Nov. 1761. um Gestattung einesCorreferenten angerufen.§. 25.Hieraus ist mit beeden Haͤnden zu greifen,der Landdechant nicht einen blosen Anzei-ger