285Stuck.gleiche, sondern verschiedene Veränderungen,und nachherigen Zahlungen bey sich führe.Folget daraus aber, daß einer, oder der an-dere das Buch gefährlich, und schädlich ver-sälschet habe? Wann ein Schuldner seineSchuld entrichtet, und ein anderer das Geldbey der Kirche wieder aufgenommen, mußtealsdann nicht des ersten Name ausgestrichen,und der andere als Schuldner zu Buch ge-setzet werden? Wann ein Schuldner verstor-en, und dadurch die Schuld auf den dennemlichen oder auch einen andern Name füh-tenden Erb gekommen, ware es sträflich, undeine Verfälschung, wann in dem Buche beyge-setzet wurde, daß der Schuldner nunmehro Peteroder Nicolas heisse? Konnte der Notarius Jo-seph S., welcher das Buch im Jahre 1750. ge-schrieben, nicht die Zahlungen bis 1749. aufzeich-gen, und konnten der Johann H. und Burger-meister Henrich B., als auf einander folgendeKirchmeistere das Buch nicht fortsetzen, undſelbigem die zu Zeit ihres Kirchmeiſteramtsgeschehenen Zahlungen weiters eintragen, undnachführen? Ist es demnach wunder, daßin dem Buche einige Stellen durchstrichen, daßdarinn andere Schuldnere, und Namen, alsin dem im Jahre 1741. errichteten Buche an-zutreffen, daß die Zahlungen nicht mit einer,sondern Verschiedenen Handen, und verschie-denem Dinte aufgezeichnet, anbey bis aufdas Jahr 1754. nachgeführet, und daß dasBuch fortgesetzet, und darinn nachherige Zah-lungen
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