Stuck.283an Hand zu geben zwar auferleget, von demLanddechanten aber dawider protestiret, unddarum die Sache nicht ausgefündet worden.Bey der im Jahre 1754. abgehaltenen fernernCommißion machte der Burgermeister HenrichB. diesen Punct von neuem rege, dahinge-gen konnte der Landdechant dabey ein mehre-res nicht errinneren, dann daß er weder vonder Adelheid G., weder des Joseph S., nochdes Wilhelm K. anniversario das mindesteutile ziehe, noch sonsten gezogen habe. Erwäre jedannoch erbietig, seine Schuldigkeitzu leisten, als bald die ihme dafür gebührendenemolumenta ausgemacht seyn würden. Da-hero am ersten Hornung 1755. dahier ver-ordnet, und gesprochen wurde, daß das be-schehene Angeben wegen untergangen seyn sol-lender anniversariorum von sicherer G. S.und K. ad separatum zu verweisen seye. Danun der Landdechant das separatum noch nichtangegangen, anbey keinen fernern Beweisgeführet, wie will er dann den Burgermei-ster Henrich B. einer Verfälschung aus jenengeweisthümern beschuldigen, welche schonlängst für unhinlänglich gehalten, und erken-net worden seynd? Ja da derselbe in seiner am24. Sept. 1759. übergebenen Schrift setzet,daß der Burgermeister Henrich B. desfallsin judicio ecclesiastico ordinario wurde be-sprochen werden, wie ist es möglich, den Bur-germeister Henrich B. schon würklich einerVerfälschung zu bestrafen, zumalen die Haupt-und
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten