261Stück.Mäuse als gewöhnliche Bewöhner des Spei-chers das verlassene Buch sich zugeeignet; sodörfte der Landdechant daran schwerlich mehrgedacht, noch sich darum bekümmert haben;zumalen das Buch schon so weit in die Ver-gessenheit gekommen ware, daß der NotariusJosephus S., ob er gleich selbst das Buchzum Speicher verwiesen, und verbannet, je-dannoch bey erstein des Burgermeisters HenrichB. Nachforschen sich nicht gleich entsinnen konn-te, ob das Buch annoch vorhanden, und woselbiges erfindlich seye. Woher dann aller-dingen zu vermuthen, daß das Buch demLanddechanten noch um so mehr aus dem Sin-ne gekommen seye, als derselbe seinem eigenenAngeben nach sich in solchem Alter befindet,wo man dessen, so vor drey Jahren geschehen,sich nicht mehr zu errinneren pflegt. Solcheserhält auch daraus seine vollkommene Bestät-tigung, daß der Landdechant vorhin des Buchshalber nicht nachgeforschet, auch selbiges vondem Notario Josepho S. niemals geforderet,ja (welches noch das allermehreste, ist) un-brachtet er wider den Burgermeister HenrichB. im Jahre 1753. dahier eine Anzeig über-geben, wider selbigen verschiedene Beschwer-den geführet, und gar mit selbigem in eineordentliche Rechtsirrung gerathen, gleich-wohlen von dem strittigen Buche, und deſſenVerfätschung nicht die mindeste Erwehnunggethan habe. Wer wird demnach für ein Ver-brechen halten, daß der Burgermeister Hen-richR 3
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