Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
259
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259Stuck.eines Verbrechens, und gefährlichen Ver-fälschung mag beschuldiget werden. Die In-quisiten haben schon durch ein von zweyenSchöpfen, wie auch ein von dem Amtsver-walter G. mitgetheiltes Zeugnis bescheiniget,daß der Burgermeister Henrich B., und Kirch-meister Johann H., die wahrgenommeneDurchstreichung des alten Buchs ungefehrim Merz 1753. angezeiget, und dessen Her-stellung anverlanget haben. Solte die bey-brachte Bescheinigung für unhinlänglich gehal-ten, und daher ein vollständiger Beweis er-forderet werden wollen; so wären obbenenntedrey Zeugen annoch eydlich zu vernehmen.Für mich inzwischen erachte ich solches um souberflüßiger zu seyn, als eines Theils durchdie obangeführte, und eingestandene Bewil-ligung in Errichtung eines neuen Buchs dasalte Buch abgeschaffet, mithin gleichsam zueinem Unwesen gemachet worden, welches ei-ner Verfälschung unfähig ist. Andern Theilshätten auch Landdechant, Schöpfen, undKirchmeister, falls sie das alte Buch ferner-hin beybehalten wollen, solches bey Ablegungderer Kirchenrechnungen von dem NotarioJosepho S. abforderen, und wiederum indie Kirchenkiste hinlegen sollen. Wo aberdieses nicht geschehen, sondern sothanes Buchbis ins Jahr 1753. bey dem Notario Jose-pho S auf dem Speicher ganz verwürflich,und verächtlich liegen geblieben: so wird ge-wislich kein Rechtsgelehrter für ein Verbre-chen,R 2