258Vierzehntes§. 9.Alleine (wird der Landdechant vielleichte fer-ner einwenden) alle aus dem alten Buchesnommenen Blätter seynd von dem NotarioJosepho S. nicht beygebracht, und so garnige derer beygebrachten oben, und unten abgeschnitten. Ja so wenig solches in Abrede-stellen, eben so wenig wird daraus etwasdriges, und verdächtiges derjenige schließwelcher die Sache im ganzen betrachtet,den völligen Verhalt erweget. Als nemligder Burgermeister Henrich B. das vonNotario Bernardo L. im Jahre 1741. err.tete Buch bey dem Notario Josepho S.Jahre 1753. wiederfande, und dabey wonahme, daß die Blätter durchgehents durchstrichen seyen, so riethe selbiger dem damali-gen Kirchenmeister Johann H., und dem /tario Josepho S. an, daß man das Buchherstellen, und zu einem Manual mögte zube-reiten lassen. Dieser Rath wurde angenom-men, das Buch von erwehntem KirchmeisJohann H. dem Buchbinder Wilhelmzum verbinden zugeschicket, von dem Buchder die durchstrichenen Blätter herausgenom-men, an derer Stelle weis Papier eingeschben, das Buch neu verbunden, und demnachselbiges sammt den ausgenommenen Blätternvon dem Kirchmeister Johann H. dem Nota-rio Josepho S. wieder zugestellet. Gewißlich ein Vorgang, welcher von keiner Seiteeines
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten