Stuck.257§. 8.Will der Landdechant vielleichte einwenden,daß der Notarius Josephus S. das Durchstreichen nicht einseitig, sondern bey Verlesung,und Collationirung des neuen Buchs in seiner,derer Schöpfen, und Kirchmeistere Gegenwartverfügen sollen; so ist dieses zwar wahr, dar-aus jedoch noch lange nicht zu schliessen, undzu folgeren, daß der Notarius Josephus S.bey dem Durchstreichen gefährlich gehandelet,und das alte Buch boßhaftiglich verfälschet habe.Wolte man ein solches Verbrechen vermuthen,oder mit dem Landdechanten gar behaupten;so müste man vorläufig jene böse Absichten wis-sen, welche der Notarius Josephus S. beydem Durchstreichen solte gehabt haben. Die-se seynd nun weder von dem Landdechanten ein-geführet, noch aus einigen Umständen einigerNassen zu entnehmen. Ja so viel aus den ausdem alten Buche ausgenommenen, und vondem Notario Josepho S. zum Protocoll frey-willig, und aus eigenem Antriebe übergebenenBlättern annoch zu ersehen; so ist das Durch-streichen so geschehen, daß man das durchstrichene noch wohl, und so lesen kan, als wannkeine Durchstreichung jemals geschehen wäre.Dahero auch keines Weeges zu vermuthen,daß der Notarius Josephus S. bey dem durch-streichen böse Absichten gehabt habe; zumalenselbiger ansonst so gestrichen haben würde, daßdurchstrichene nicht lesbar geblieben wäre.§. 9.
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