Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
256
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256Vierzehntesim Jahre 1750. verfertigten Buche mir so viel zuwissen, daß ihme dessen höchsten Nothwendigkeitder Zeit vorgetragen, und also um keinen wei-tern Handel zu haben, jedoch weiters nicht,als bis zu dessen förmlicher legalisation wärebewilliget worden. Hieraus machet sich nurder Schlus, daß gleichwie die Einrichtung einesneuen Buchs beliebet, und dem Notariosepho S. aufgetragen; also das von demtario Bernardo L. ehemals verfertigte Buchabgeschafet, verworfen, und zernichtiget wor-den seye; immassen die Einrichtung eines neu-en Buchs ganz unnöthig, und überflüßigwesen wäre, wann man das alte Buchhinlänglich erkennet, und solches hätte beyhalten wollen. Wann also die Errichteines neuen Buchs eingewilliget, und dadm0das alte Buch von selbsten aufgehoben;ge wenig daran gelegen, ob in dem altenche einige Blätter durchstrichen wurden,nicht; in mehrerem Betracht, daß dasBuch nicht mehr dienen solte, und alsodurchstreichung von dem Notario Josephofür unstraͤflich konnte gehalten werden.deme giebt erwehnter Notarius vor,daßdas alte Buch durchstrichen, um das neuedarnach desto füglicher einrichten zu könn-Diesem muß wenigstens in so lange geglawerden, bis daran der Landdechant ein andres erwiesen; zumalen bey obangeführten Un-ständen die geschehene durchstreichung an,für sich selbst weder boshaftig, noch gefährlich ist.§. 8.