245Stuck.Kindtheil zu bestimmen, welches dahier, wonur zwey Kinder obhanden, nach dem be-kennten VersQuattuor, aut infra dant natis jura tri-entem,einen dritten Theil ausmachet, und zu 1333¼Reichsthaler sich beträgt. Hievon gebühretdemnach der Appellantinn nur eine Halbschied,mithin 666. Reichsthaler 10. Stüber. Er-weget man nun, daß der Appellat die nochschuldigen 2550. Reichsthaler abführen, undüber dies 1800. Reichsthaler herausgeben müs-se. Erweget man ferner, daß wann von de-nen 1800. die dem Appellaten für einen Hey-rathspfenning versprochenen 400. Reichstha-ler abgezogen werden, alsdann noch 1400.Reichsthaler überbleiben, wovon ein jedesKind die Halbschied, mithin 700. Reichstha-ler zu empfangen hat; so machet sich die Rech-nung von selbsten, daß die Appellantinn nachder Vereinbahrung noch etwas mehr, dannihr Kindtheil bekomme, und foͤlglich durch dieVereinbarung an dem Kindtheile nicht verle-tet seye.§. 16.Solches hat auch die Appellantinn selbst an-erkennet, da sie zuletzt dahin verfallen, daßihr verlebter Ehemann das dem Appellatenübertragene Gut für 6000. Rthlr. anzuneh-menQ 3
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