246Dreyhntesmen sich erbotten, der Appellat auch solcheseingehen zu wollen sich erkläret, und fölglichbey dieser Erklärung dermalen annoch zu be-stehen, und in deren Gefolg ihro das Gut zuüberlassen hätte. Es ist zwar wahr, daß derAppellantinnen verstorbener Ehemann für dasGut 6000. Rthlr. gebotten habe. Wahr istauch, daß diese Anerbietung von dem Applaten seye angenommen worden. Jedoch istsolches mit dem Bedinge, und unter dem Ver-behalte geschehen, wann nemlich der Appellan-tinnen verstorbener Ehemann unter genusmer Sicherheit bey dem Protocoll persönlicherklären würde, daß er die Vereinbarungund Uebertrag in allen, und jeden Stucken-wie dieselben so wohl wegen der Nutzniessung,als sonsten beschrieben, übernehmen, undbey aller Einreden überhaupts sich begelwolte. Da nun hierauf von der AppellantinnenEhemanne keine andere Aeuſſerung erfolget,dann daß er von demjenigen, was von ge-seitiger Frauen Taufengabe gemeldet würde,nichts wissen, sonsten aber die dem Schwaͤ-vatter ausbedungene Nutzniessung jährlichsatragen, nach dessen Tode die bey der Pfandgeberinne annoch stehenden 2550. Rthlr. übernehmen, den Ueberrest, jedoch abzüglichdem Gegner zukommenden Heyrathspfenninggerade durchtheilen, zu dessen Sicherheit da-Gut gerichtlich einschreiben lassen, und wannder Schwägervatter, und der Gegner mit die-sen Bedingnüssen zufrieden wären, alsdannsich
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