Dreyzehntes244Nach diesen Grundsätzen ist leichte zu urthei-len, daß die Appellantinn jene Vereinbarung, welche ihre Eltern mit dem Appellatengeschlossen, unter dem Vorwande des verlei-ten Kindtheites anzufertigen noch nicht befugtseye; zumalen der Vatter nicht nur annochlebet, sondern auch Innhalts der Verein-barung einige Gereyden, und Viehe zu seinerVer-freyen Verordnung hat, mithin dieletzung des Kindtheiles so wenig erweislich.als ungewis noch ist, welcher GestaltenVatter über sein übriges Vermögen vererdenen, und ob selbiger solches vermehren, oderverringeren werde.15.Gesezt auch so gar, daß dem Vatter durchdie Vereinbarung nichts übrig gebliebenre, oder daß selbiger bey seinem Absterben vol-dem übrig gebliebenen nichts hinterlisse;könnte die Appellantinn gleichwohl überVerlezung des Pflichtheils keine Klageren. Nach eigenem der AppellantinnenPfrschlage solle nemlich das übergebenerecht, sammt Verbesserungen, und Gereydenzu 6550. Reichsthaler sich betragen.den von diesen 6550. Reichsthaler die annochschuldigen, und auf dem Gute haftenden 25Reichsthaler nach Vorschrift derL. 8. §. 9. π. dc inoff. testam.abgezogen, so bleiben nur 4000. Reichsthalerübrig. Aus diesem Ueberbleibsel ist also dasKind⸗
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