Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
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241
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241Stuck.§. 13.Als viel die Mitappellantin Wittib AdolphenW. anbetrift, so raunie ich derselben ganzgerne ein, daß gleichwie das dem Appellatenübertragene Gut in einer Pfandschaft bestehet,und die Eltern selbiges nur Pfandweise beses-sen haben; also sothanes Gut für ein anerfal-lenes, oder revolutarisches Gut nicht könne an-gesehen werden. Ich folgere mit derselbenauch daraus, daß ihre erster Ehekinder zu demGute nicht berechtiget, und fölglich die vondererselben Vormünderen abgegebene, und obendes breitern Innhalts angeführte Erklärungihro ganz unnachtheilig, und unschädlich seyeIch lasse endlich so gar dahin gestellet seyn,daß sie schon würcklich zu handelen ein Recht,und Befügnis habe, wiewohlen dessen gera-des Widerspiel in betref des Hauptpunctenhierunter sich schon sattsam ergeben wird. MitHinansetzung derer Vorpuncten schreite ich da-her zur Hauptsache, und untersuche die Ge-rechtsame, welche die Appellantinn zu habenvermeynet.§. 14Das erste gründet sich darin, daß die Ap-ellantinn durch obberührte Vereinbahrunguber die Massen verletzet, mithin die Verein-Lahrung durch den Richter wieder aufzuheben.wäre. Solle dieses statt finden; so ist keineVerletzung über die Halbschied, sondern eineVer-Q