242DreyzehntesVerletzung des Kind= oder Pflichtheils erse-derlich. Ausser allem Zweifel waltet nemlichdaß die Eltern durch lezte Willensverordnun-gen einem Kinde mehr, als dem andernwenden, und die Kinder darüber sich niebeschweren können, es seye dann, daßihrem Kindtheile Schaden, und Abgangden. Solches ist nicht nur klärlich versehenin L. 8. Cod. de inoff. testam.sondern auch in hiesiger LandesordnungCap. 69. §. Und gleichwie 2c.in so weit mit folgendem bestattiget“ Gleichdie Eltern einem ihrer Kinder, oder Elen für den andern etwas aus ihren bew.lichen, und fahrenden Güter für aus,doch ohne Abzug, und schmälerung desbührenden Kind= und natürlichen Antheiloder Legitimæ zuordnen mögen, alsoda sie ohngerathene Kinder, oder Enckelhätten, und von derowegen ein merk-ausgegeben; so moͤgen sie solche uͤbrigensten in ihren Testamenten den ohngera-nen Kindern, oder Enckelen abziehenden andern Miterben, dadurch eine ziem-Woraus dasliche Erstattung zuordnen!ferner folget, daß die Eltern durch Bundu-sen, und vereinbahrungen unter denen Lebendigen über das ihrige nach Willkühr zu veror-denen, um so freyere Macht, und Gewalthben,
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