240Dreyzehnteslen denselben unterschrieben, und bey der Un-terschrift sich eine nähere Bedenkzeit solle ausbedungen haben. Es seynd diese ja Sachen,undwelche sich schnur stracks widerstreben,wovon man eigentlich nicht sagen kan, ob diemit völliger Ueberlegung verfügte Unterschrift,oder die Ausbedingung der Bedenkzeit mehrwürcken solle. Ueber dies solle der Appellan-die Bedenkzeit sich nur zu dem Ende ausdungen haben, um seine andere Tochter,deren Ehemann willig zu machen. Dadurchwird erstlich in aller Uebermasse bestättigdaß der Appellant in Ansehung seiner,seiner Ehefrau der Vereinbahrung nicht!der, sondern damit seye zufrieden geweDa zum andern der Appellant nicht erwehnet /was die Willigmachung, oder nicht Willigmachung für eine Würckung nach sich zielsolle; so ist anbey der Eyd an sich selbsten umso unerheblicher, als der Appellant nicht er-mal angereget, will geschweigen, erwiesen,daß er nach verflossener Bedenkzeit vonVereinbahrung abgegangen seye.12.Wann solchem allen nach dem Appellantenkeine einzige gegründete Einrede wider dieeinbahrung überbleibet; so machet sichendliche Schlus von selbsten, daß derselbe darangebunden, und darum die vorige Urthel in An-sehung seiner lediglich zu bestättigen seye.
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