238DreyzehntesAppellant selbst, daß sein anderer TochtermannAdolph W. dem so höchst nachtheiligen Han-del beyzutretten sich geweigeret, und jene datunter verborgene Verfänglichkeiten ihme näherbegreiflich gemachet hätte. Hat er nun (wieer ferner gestehet) den ihme eröfneten, und kegreiflich gemachten Verfänglichkeiten ungeach-tet, die Vereinbarung nachgehends unterschrie-ben; so kan er gewislich nicht sagen, daßvon der Sache keine hinlängliche Erkenntni-gehabt, und darum keine wahre, und überlegte Einwilligung gegeben habe; zumalenlem Ansehen nach die Vorstellungen des Toch-termanns weit stärker, und nachdrücklicher,als des reformirten Predigers gewesen seynd.§. 11.Zu dessen Beschönigung schützet der Apflant letzlich vor, daß er die VereinbarungHofnung der von seiner jüngern Tochter,deren Ehemanne erfolgen werdenden Beytretung unterschrieben, und bey der Untersesich eine nähere Bedenkzeit von etwa drey.vier Tagen, um die einmüthige Einwilligſeiner Kinder vorab einzuholen, ſich ausdrücklich ausbedungen hätte, wie solches der Apflant nöthigen Falls mediante juramentolumniæ nicht würde verabreden können. Hätte der Appellant bey diesem Eyde fest bestan-den; so dorfte auch der Unterrichter den Ap-pellat zu dessen Ausschwörung vielleichte ang.wiesen
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