237Stuck.welche als Zeugen die Vereinbarung mit un-terschrieben, erweisen will, daß der reformirtePrediger nicht nur ihme vorgestellet: Die El-tern hatten in Lebzeiten eine ganz ungebundeneMacht mit dem ihrigen nach Wohlgefallen zuverordnen, mithin einem Kinde viel, und demandern wenig zu geben; sondern auch ihme zu-gesprochen hätte: Man müste doch etwas un-terschreiben, und nicht umsonst beysammen ge-wesen seyn. Gesetzt, daß die vorgeschjagenenZeugen das Angeben vollkommen bestättigten;so könnte es jedannoch dem Appellanten um soweniger früchten, als des Predigers Vorstel-lung in der Wahrheit gegründet, mithin aufdiesen Fall ganz schicklich, wasLEYSER ad 7. Vol. I. Spec. 42. med. 2.schreibt: Quid si blanditiae & persuasionesab altera parte fuerint adhibitae? Neque tuncpactum cum homine tardioris ingenu initumrescindendum est. Jura enim nostra blan-ditias & persuasiones adhibere permittunt,L. 70. de Hered. instit. l. ult. D. & l. 3. C. siquis aliquem testari prohibuerit, atque eas tuncdemum improbant, quando cum dolo, &mendaciis sunt conjunctae. Zudeme wärendie bewegenden Vorstellungen nicht von demAppellaten, sondern einem Dritten geschehen,auch bey weitem nicht so kräftig, und würk-sam gewesen, daß sie eine vollkommene, undwohl überlegte Einwilligung einiger Massenverhinderen könnten. Ueber dies gestehet derApel-
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