236Zehntesbesserungen annoch 1000. Rthlr. hinzu. Undendlich schlägt er die Gereyden, die nach Vor-schrift der Vereinbarung zu Besetzung desGuts dem Appellaten überlassen worden,1200. Rthlr. an. Mithin beträgt sich dasnige, so dem Appellaten in der Vereinbarungzugesagt, und versprochen worden, in allemzu 6550. Rthlr. Errinneret man sich nun hin-wiederum, daß der Appellant in Gefolg daVereinbarung die auf dem Gute noch haftendSchuld von 2550. Rthlr. übernehmen, so danndenen Schwägereltern 1800. Rthlr. abführenmüsse. Schlägt man mit dem Appellantendasjenige, so der Appellat zum Unterhalte jalichs geben muß, zu 50. Rthlr. an. Erwegman ferner, daß der Appellat jene 400. Rthlr.die der jüngern Tochter bereits gegeben wden, Innhalts der Vereinbarung allererstnach Absterben derer Schwägereltern bekon-men, und also bis dahin davon keine Zingeniessen solle; so ist ja mit Händen zu greifendaß keine Verletzung über die Halbſchied dahier obhanden seye; zumalen nicht nur diegegebenen Verbesserungen noch zur Zeit uner-wiesen, sondern auch dasjenige, so zum Lebens-Unterhalt jährlichs gegeben werden muß,nigstens zu 80. Rthlr. anzuschlagen ist.§. 10.Demnach mag auch keine statt finden, wannferner der Appellant durch den reformirtenPrediger, den Friederich H., und Lutger B.welche
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