235Stuck.daher zu der zweyten des Appellantes Einrede,welche dahin gehet, daß das abgehandelte Ge-schäft eine übermäßige Verletzung bey sich füh-re. Entweder verstehet der Appellant diesesvon seiner jüngern Tochter, und vermeynet,daß dieselbe durch die Vereinbarung vervor-theilet worden wäre; so kan eines Theils nichtder Appellant, sondern dessen jüngere Tochterder gemachten Einrede sich nur bedienen. An-dern Theils ist auch in der Vereinbarung ob-angeführter Massen versehen, daß die übrigenGereyden, und Viehe, so zur Besetzung desGuts nicht gehörig, zu freyer derer Eltern Ver-ordnung bleiben sollen. Dieses alles kan alsoder Appellant, als welcher dermalen Wittiberist, seiner jüngern Tochter zuwenden, und da-durch denjenigen Schaden ersetzen, welcher der-selben aus der Vereinbarung zuwachsen solle.Oder will der Appellant von sich selbsten reden,und behaupten, daß er durch die Vereinba-rung beschädiget worden wäre; so ist es eineungezweifelte Sache, daß diese Einrede demAppellanten nicht zu statten komme, es seyedann, daß er über die Halbschied seye verletzetworden. Lege man nun des Endes die Rech-nung nur an, und, ich versichere, am Endewird sich Sonnenklar äusseren, daß des Ap-pellanten Einwendung ganz ungegründet seye.Nach eigenem des Appellantens Angeben beſte-het der Pfandschilling, wofür er das Gut inPfandschaft genommen, in 4350. Rthlr. Die-sen setzet der Appellant wegen verfügter Ver-besserungen
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