234DreyzehntesHeyrathspfenning, dann der Uebertrag desGuts versprochen, und desfalls in der Verein-barung versehen, daß in Ansehung der der jün-gern Tochter zum Heyrathsgute gegebenen400. Rthlr. die älteste Tochter ebenfalls 400.Rthlr. aus der Erbschaft, folglich nach Absterben derer Eltern vorab haben solle. Zum andern ist das Geschäft auch ein Uebertrag; anerwogen der Appellant sein 30. jähriges Pfand-schaftsrecht, welches ihme in betref des Gut-zum K. zukame, dem Appellanten mit dem Bdinge übertragen, daß derselbe die noch rück-stehenden Pfandschillingen von 2550. Rehlt.übernehmen, so dann ihme 1800. Rthlr. herausgeben solle. Da endlich das Geschäft v.ordnet, daß, und wie viel der Appellat denAppellanten, und dessen Ehefrau zum Lebens-Unterhalt jährlichs geben solle, so wird keitRechtsgelehrter Bedenken tragen, dasschaͤft unter denen Vereinbarungen über den Lbens-Unterhalt zu zählen, oder doch wenigstemselbigem etwas von solcherley Vereinbarungenzuzueignen. Hieraus machet sich dann dermanSchlus von selbsten, daß das Geschäft,möge selbiges von einer Seite ansehen, wovonundman immer wolle, jederzeit verbindlich,unwiderruflich ſeye.§. 9.Solches des breitern auszuführen würdenur zum Ueberflusse gereichen. Ich wende michdaher
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