233Stuck.eine blose elterliche Theilung wäre, mithin nachWillkühr könnte widerrufen, und aufgehobenwerden. Wann der Appellant dieses nur vonjenem Absaze, oder Theile der Vereinbarungverstehet, welcher enthaltet, daß die 1800.Rthlr. nebst der übrigen Hinterlassenschaft zwischen den beeden Kinderen in gleiche Theile ge-theilet werden sollen; so kan man den Satzwohl gelten lassen. Will der Appellant dahin-gegen solches auf die ganze Vereinbarung aus-dehnen; so ist er um so irriger daran, je hand-greiflicher aus dem Geschäfte selbsten zu ent-nehmen, daß es eine Heyrathsverschreibung,ein Uebertrag, oder Abtrettung des Guts zumK. genennt, so dann eine Vereinbarung überden nöthigen Lebens Unterhalt seye. Erstlichist das abgehandelte Geschäft eine Heyraths-verschreibung; immassen zu Ende desselben ver-ordnet wird, daß die Aufrüfe, und Kirchord-nungsmäßige Einseegnung geschehen solle.Aus dieser, und keiner andern Absichte hatauch der Appellant sammt seiner Ehefrau derältesten Tochter, und deren zukünftigem Ehe-manne das Gut übertragen zu wollen verspro-chen. Anbey erreichte das abgehandelte Ge-schäft (wie ein jeder gestehen wird) nicht eher,und anders seine ganzliche Vollkommenheit,und Würkungskraft, als nach, und durchVollziehung des versprochenen Heyraths.Demselben kan dahier der Name einer Hey-cathsverschreibung um so rechtlicher beygelegetwerden; als der ältesten Tochter kein andererHey-
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