Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
232
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232Dreyzehntesdem getroffenen Uebertrage zu bestehen, unddas Gut zum K. genennt dem Kläger einzu-raumen schuldig, so dann der Kläger von deninterventional Klage nunmehro loszusprechen.und die in Sachen aufgegangenen Kosten ge-geneinander aufzuheben seyen.6.Von dieser Urthel hat der Beklagte stei-den Fusses appelliret, und die ergriffenerufung am 25. selbigen Monats dahier einsführet, die Wittib Adolphen W. auch fürund namens ihrer Kinder der Berufungnemlichen Tage, mithin innerhalb derund dreysigtägigen Nothfriste beygeflichtetdemnach beede am 26. Sept. und 10. Notum Erweiterung derer Nothfristen angeruffenund endlich am 18. selbigen Monats die:stificationsschrift übergeben, fölglich die Fe-lichkeiten richtig beobachtet7.In der Hauptsache bedienen beede Appellan-ten sich nicht einerley, sondern verschiedener,und besonderer Gründen. Um also alle 2wirrungen zu vermeiden, wird von einemden ins besondere zu handlen seyn.8.Der erste des Appellanten Herman B. Grunibestehet darinn, daß das abgehandelte Geschäfeine