231Stuck.seinen Schwägervatter gerichtlich besprochen,selbiger auch darauf geantwortet, und alsobeede einen ordentlichen Proceß geführet.3.Nach vollführtem Schriftwechsel, und ge-schlossener Sache ist der Adolph W., welcherdie jungere Tochter Maria B. geheyratet, insSpiel gekommen, und mit seinem SchwagerPeter H. des obangeführten Uebertrags hal-ber in eine neue Rechtsirrung gerathen, de-ren Endschaft er jedoch nicht erlebet, sondernseiner Frau, und minderjährigen Kindernüberlassen hat.4Solchemnach hat die hinterlassene Wittibihren Kinderen Vormünder anzuordnen ge-betten, und nach geschehener Anordnung dereine Vormund Lutger B. vor dem Gerichte er-kläret, daß sein Bruder Herman ihn ersuchet,den Uebertrag als Zeug mit zu unterschreiben,welches er auch gethan, und hielte solchenUebertrag für richtig, mithin könnte dagegennicht handelen. Desgleichen hat der andereVormund Peter W. sich geäusseret, daß ermit dem wegen übertragenen Guts angeho-benen Proceß nichts zuschaffen haben wolte.§. 5.Darauf ist am 16. August 1760 die Urtheldahin erfolget, daß beklagter Herman B. beydemP 4
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