Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
230
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230Dreyzehntesdiesem Gelde die auf dem Gute noch haftendeSchuld von 2550. Reichsthaler entrichten,demnach denen Eltern die noch übrigen 18Reichsthaler abführen, und selbigen jährlich Malder Roggen, ein halb Malder?tzen, anderhalb Malder Gersten, ein halbMalder Haber, sieben Becher Erbsen,Pfund Schweinenfleisches, 75. Rindfleisches,zwey Reichsthaler für Opfergeld, zweySchuhe, den vierten Theil Baumfrüchten,vierten Theil der Gartenklee, fort Rübenund gelben Rüben, so viel selbige für sich-ihre Kühe brauchen, geben sollen. So dannlen obgemelte 1800. Reichsthaler nebst übrigHinterlassenschaft unter beeden Kindern,sie noch im Leben, oder derer hinterblieben.Erben in gleiche Theile getheilet werden,doch so, daß die älteste Tochter in Ansehungder jüngern Tochter für einen Heyratpfennbereits gegebenen 400. Reichsthaler ebenst400. Reichsthaler aus der Erbschaft vonund ohne einigen Abzug haben solle.übrigen Gereyden, und Viehe hingegen sollenzu freyer derer Eltern Verordnung bleiben2.Als in dessen Gefolg der Peter H. nach vol-zogenem Heyrate das Gut beziehen, und desfalls das Nötige veranstalten wollen; soder Herman B. nemlich der Schwägervattersich dawider gesetzet, daher ersagter Peter H.ſeinen