216Zwölftesvident das Gut in beständiger Besserung, undBau halten, alle Lasten, wie sie immer Nah-men haben, und auf dem Gute haften, gehö-rigen Orts, zu behöriger Zeit, und ohne desfalls von denen Verpfächteren das geringstewiederzuforderen, alle Jahr auf Martini 30Reichsthaler, und im May 50. Reichsthaleran Pfacht entrichten, und falls die Pfachtgeldezu gehöriger Zeit nicht bezahlet, sondern ein vieltel Jahr über die Zeit stehen bleiben würden,alsdann des Pfachtrechts verlüstiget seyn soll-Aus diesem Pfachtbriefe als von denenvisis am 21. Hornung 1761. Klage angehtben, und gebetten worden zu sprechen, daßBeklagter nicht nur die annoch ruckstehendenLasten, und Pfachtruckstand zu entrichten,sondern auch das Gut contractmäßig zu herstellen, anbey künftigen May zu raumen schu-dig seye; so hat der Revident anfänglich denKauf= und Pfachtbrief verabredet, nachhends aber dawider eingewendet, daß erUnterschrift des Kauf= und Pfachtbriefes listiglich verführet, über die Halbschied verletzetder Kaufbrief von den darinn bemelten Zeitgen nicht unterschrieben, der Gottesheller, undWeinkauf bis dahin nicht abgeführet, undendlich er das Gut allenfalls einzulösen annochberechtiget wäre.§. 4
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten