217Stuck.§. 4.Ueber sothane Einreden ist von denen re-visis keine Erklärung erfolget, sondern in pos-fessorio platterdingen geschlossen, und daheram achten Junius 1761. gesprochen worden,daß Beklagter salvo petitorio das Gut zuraumen, die ruckstehenden Pfachtgelder, undsonstigen Lasten liquidatione & JustificationePrævia zu zahlen, und abzutragen schuldig,die aufgegangenen Proceßkosten jedoch ausbewegenden Ursachen zu vergleichen seyenObgleich der Beklagte von dieser Urthelstehenden Fusses provociret, die ergieffeneBerufung am 17. Junius bey dem Hofratheeingeführet, und auch processus erhalten:so ist jedannoch solches alles von keiner Würck-ung gewesen, sondern die bey dem Hofratheam 10. Sept. 1761. eröffnete Urthel dahinausgefallen, daß die voriger Instanz Urthelihres Innhalts zu bestättigen, anbey der Pro-vocantinn die bey der zweyten Instanz aufge-gangenen Kosten fällig zu urtheilen seye.Es hat der Provocant derohalben am 18. sel.bigen Monats dahier die Revision nachgesuchet,selbige am 22. ersagten Sept. praevia deposi-tione mulctæ erhalten, am achten Octob. adinscrip-O 5
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