215Zwölftes Stuck.XII.Von25. Cod. deAbfalle der Leg.loc. & conduct.§. 1.In erster Instanz ist von den jetzigen revi-sis ein Kaufbrief übergeben worden, Kraftwessen der dermalige Revident Gerhard zuW., und dessen Ehefrau denen revisis das Gutzu W. für 2000. Reichsthaler am siebentenMerz 1751. dergestalt verkaufet, daß die re-visi die auf dem Gute haftende Schuld von1700. Reichsthaler der Wittiben Herman K.abführen, oder über sich nehmen, die übrigen300. Reichsthaler aber nechstkünftigen Maydem Revidenten erlegen, dahingegen der Re-vident alsdann denen revisis das Gut völligübergeben, und erblich übertragen solle.Desgleichen haben die revisi einen wederTag noch Jahr bey sich führenden Pfachtbriefbeygeleget, vermög wessen sie das anerkaufteGut zu W. dem Revidenten, und dessen Ehe-frau acht nacheinander folgende Jahren, wo-von das erste im May 1751. anfangen solle,unter dem Bedinge verpfachtet, daß der Re-videntO
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