Eilftes212hat zum Vorwurfe, daß der Peter F. die denMathias K. gebührende halbe Saat genossen,mithin selbige mit 133. Rthlr. vergüten müste.Die vierte Forderung betrift neun, und diefünfte fünfzehn Rthlr., welche von dem Ma-thias K. für den Peter F. bezahlet, und darumdem Mathias K. durch die obenangeführte Un-thel zuerkennet worden. Die sechste Forderungenthaltet die mit 22. Rthlr. abgeführten Con-tumacialkosten, welche von dem Mathias K.selbst verwürket, und aus der Ursache in derUrthel abgesprochen seynd.Wird nun erstlich gesetzet, daß alle dieseForderungen ihre vollkommene Richtigkeit be-hen, wird demnach derer Natur, und Eigen-schaft betrachtet; so ergibt sich gleich, daßche nur persönliche Forderungen seyen, welchenkein Vorzugsrecht kan beygeleget werden.§. 8.Dahingegen seynd die Forderungen, welcheder Advocatus B. und Procurator D. haben,von der Zahl dererjenigen, wovon nebst vielenanderenBEUTHERN de Jure Praelat. Lib. I Cap. 28.schreibt: “Was die verdorbenen Personenihren Advocaten, Procuratoren, und No-tarien, so ihnen zu Zeiten gedienet, und beygesprungen,
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