Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
210
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210Eilftestermini peremptorii in betref des dritten Po-stes, oder der halben Saat der Urthel vom 15.Dec. 1752. ein Genügen zu leisten, aufzugben. So dann ist zu Recht erkennt worden.daß Beklagter den vierten, und fünften Po-zu zahlen schuldig, hingegen von dem sechstenPost freyzusprechen, fort Kläger dem Beklagten die 250. Rthlr., jedoch nach Abzugvierten, und fünften Postes auszuzahlen,zuweisen seye.§. 3Diese Urthel ist bis auf die heutige Stundevon denen Parthien nicht ausgelöset, vielweniger befolget, inzwischen von hiesigem Advo-cato B. wider den Peter F. ein deservitunvon 25. Rthlr., so dann von dem Procuratore D. ein deservitum von 8. Rthlr einsklaget, und darauf von dem Peter F. erklärtworden, erleiden zu können, daß der Advo-catus V., und Procurator D. so wohlauch der Procurator C. aus denen Gelderen.die bey dem Mathias K. annoch beruhen,friediget würden.§. 4.Als nun hierauf am 17. April 1760. Be-amten der Herrschaft B. anbefohlen worden.daß selbige die 250. Rthlr. von dem MathiasK. Executive eintreiben, und anhero ad de-Positum einschicken solten; so hat ermelter Ma-thias