208Zehnteswerden. Gleichwie aber diese Kosten zu Be-würckung der Immißion, Taxation, und Di-straction des Guts angewendet, mithin noͤtiund unvermeidliche Kosten des Concursproceßses abgeben; also spricht auch von selbsten, daßder Appellant in Ansehung derer einigen Vor-zug sich um so weniger zueigenen könne,ungezweifelter er zu dem Concurs mitgehoͤretund foͤlglich denen Concurskosten den Vorzugbekennten Rechten nach gestatten muß.§. 18.Solchem allen nach wäre also zu sprechen,daß durch Richter voriger Innstanz Theilwohl, Theils übel geurtheilet, Theils wohl,Theils übel appelliret, derowegen sothane Ur-thel in betref der der Susanna D. vorzüglichzuerkennten, und auf 11. ReichsthalerStüber gemäßigten Kosten, wie auch intref der von dem Appellanten der überlassenGereyden halber geforderten 100. Reichstler ihres Innhalts zu bestättigen, dahingegenin Ansehung des von dem Appellanten gefor-derten halben Ueberrestes der aus dem versteig-ten Gute gekommenen Gelder zu reformiren /und zu sprechen seye, daß Appellant mit seinerForderung des halben Uberrestes dem Kellnereyverwaltern T. wie auch der Susanna D.nun derer Erben vorzusetzen, und vor diesenbeeden zu befriedigen, so dann die aufgegan-genen Kosten gegeneinander aufzuheben seyen.XI.
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