Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
207
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207Stuck.In dessen Gefolg ist dahier der Appellant inbetref seines zu forderen habenden Erbgeldesso wohl dem Kellnereyverwalter, als auch derSusanna D. vorzuziehen; immassen ersagterKellnereyverwalter nur eine gerichtliche Ver-schreibung hat, welche am siebenten Julius1757. ausgefertiget, und worinnen die Halb-schied des übertragenen Guts von dem gemein-samen Schuldner Johann Wilhelm S. ver-pfändet, und verstricket worden. So dannist die Susanna D. mit zwey blosen Hand-scheinen vom fünften, und zehnten Junius1752. versehen, worinnen ob zwar der ge-meinsame Schuldner versprochen, eine gericht-liche Verschreibung ausfertigen lassen zu wol-len, so ist selbiges jedoch nicht bewerkstelligetworden. Gesezt auch, daß solches geschehen,oder der Susanna D., als einer Minderjäh-rigen das Recht eines stillschweigenden Pfan-des beyzulegen wäre; so bliebe gleichwohl derSusanna D. Vorzugsrecht viel schwächer,und geringer, dann jenes, welches dem Ap-pellanten in Ansehung des Erbgeldes zu-kommt.17Der Appellant will letztlich zwar sein Vor-zugsrecht so weit ausdehnen, daß er auch derSusanna D. in Ansehung der selbiger vorzüg-lich zuerkennten, und auf 11. Reichsthaler 53.Stüber gemäßigten Kosten müsse vorgesetzetwerden.