Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
206
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206Zehntesgewesen, daß vorerſagten Johann WilhelmS. Vermögen zu dessen Tilgung, und Zah-lung nicht zugereichet, so ist unschwehr zu er-messen, daß der Appellant nicht so leichte nochauf eine andere Art, dann durch Versteigungdes Guts, wie auch durch Veranlassung derConcursprocesses zu seiner Zahlung gelangenkönnen; zumalen im Falle, wo der Appellan-auch gleich nach des Schwägervatters Todtseinen halben Theil nachgesuchet, und gesetz-derer hätte, nicht allein die mit einer Urtbereits versehene Susanna D. eben so, wi-dermalen geschehen, sich widersetzet, sondernauch die übrigen Glaubigere sich gemeldet,und dem Appellanten das Verzugsrecht wülden strittig gemacht haben. Bey diesen Un-ständen ist also dem Appellanten nicht die mitdeste Schuld, noch Saumseeligkeit der nichzeitig geforderten Zahlung beyzumessen, undföglich das gewöhnliche Vorzugsrecht des Erb-geldes aus keiner Ursache zu versagen.§. 16.Dieses Vorzugsrecht bestehet bekenntetMassen darinnen, daß derjenige; welcher Erb-geld zu forderen hat, in die erste Classe, undallen übrigen mit einer Verpfändung versehe-nen Glaubigeren vorgesetzet werde. Tributis atque collectis succedit in ordine pecuniahaereditaria, quae etiam hypothecis anterioribus, ut & reliquo aeri alieno praeferturCARPZOV. Cit. const. 28. Def. 56.In