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5 (1773)
Entstehung
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197
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197Stuck.gen wahre Erbgelder seyen? Und endlich 3.ob denen Appellaten kein grösseres, und stär-ckeres Vorzugsrecht zu statten komme10.In betref der ersten Frage gibt es (wie beiLEYSER ad 7. Vol. VII. Spec. 483. med. 1.des mehreren zu ersehen) einige Rechtsgelehrten,welche behaupten, daß die Erbgelder nur inden Sächsischen Landen ein Vorzugsrecht ha-ben. Andere hingegen bewähren, daß dasVorzugsrecht allgemein, und denen Erbgelde-ren in allen Landen beyzulegen seye. Diesenletzten will ich zwar nicht überall, jedoch in hie-sigen Landen um so mehr beypflichten, alsnicht nur in derPoliceyordnung Tit. von Vertheilung,Verspleisung, ohngebuͤhrlicher Verbrin-zung, und Verwüstung derer Sadel-Schatz= und Dienstgüter p. m. 56.sondern auch derRechtsordnung Cap. 93. §. zwischenden anderen Personen ꝛc.und vielen nachherigen Verordnungen die Thei-lung derer Lehn=Sadel=Schatz= und Dienst-güter, wie auch derer Sollstätten, und Splis-sen verbotten, und dabey ausdrücklich verordenet.Wo sich begebe, daß derer Elteren, eineroderN 3