196Zehntesprocessus erhalten, am 13. Merz um Er-streckung der Nothfriste angerufen, und am16. April seine Justificationsschrift überge-ben, mithin die Nothfristen, und sonstigeFeyerlichten richtig beobachtet.§. 8.In der Justificationschrift hat derselbe zwarüber verschiedene Puncten, und Absätze derUrthel Beschwer geführet. Gleichwie er aberwider den Kellnereyverwalter T. und Susan-na D. nur sonderlich rubriciret, anbey keinenanderen, dann diesen beeden die Justiftionsschrift insinuiren lassen, und endlich derganzen Appellationsproceß wider diese beeallein geführet, und vollendet hat; alsoauch die Sache weiter nicht, dann in betredes Appellantens, und der beeden benennteAppellaten anhero erwachsen, und foͤlglich nudie Gerechtsamen dieser drey zu beurtheilen,und zu eröͤrteren.§. 9.Wider vorerwehnte beeden Appellaten wilder Appellant ein Vorzugsrecht durchaushaupten, und selbiges obangeführter Maßsich darum zueigenen, weilen seine Forderunggen in Erbgelde bestünden. Dahero zu untersuchen 1. ob die Erbgelder in hiesigen Landeeben so, wie in Sachsen ein Vorzugsrechtben: so dann 2. des Appellantens Forderunggen
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