191Stuck.halten, und daher keiner Rechtfertigung be-dürftig, sondern hätte denen Appellanten,falls sie an der Wahrheit solcher Unterschriftenzweifelen wollen, in allen Weegen obgelegen,sich um die Handschriften zu erkünden, unddemnach den Gegenbeweis zu führen, nichtaber die Wahrheit und Richtigkeit der bey-gebrachten Quittung dahin gestellet seyn zulassen.§. 11.Derowegen ich dann auch meines weinigstenOrts keinen andern Entschlus abfassen kan,dann daß durch Richter voriger Instanz wohlgeurtheilet, übel davon provociret, daher sotha-ne Urthel zu bestättigen, und anbey die Ap-pellanten in die dahier aufgegangenen Kostennach rechtlicher Mäßigung fällig zu ertheilenseyen.X.
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