Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
190
Einzelbild herunterladen
 

190Neuntestig seye. Es kan ja seyn, daß derer Appel-lanten Mutter, und die Erbgenahmen des Ni-colas D. der Zeit von dem Kaufbriefe nochkeine Wissenschaft gehabt haben. Es kan auchseyn, daß dieselben eben so, wie die Appellan-ten, gesinnet gewesen, und denen Appellatenschon damals einen fuglossen Proceß angehaugen haben. Doch deme seye, wie ihme wolleEntweder ist sothaner Proceß zur Endschafbefördert, oder nicht? Solte das Erste seyn.so würden die Appellanten auch wohl diethel beybringen, und aufweisen können.hingegen das Andere, warum haben dan diAppellanten den vorigen Proceß nicht zeitigaufgewecket, und fortgesetzet, warum habesie bey einem andern Gerichte einen nagelnell-en angehoben, warum haben sie die vorigenActen nicht beygebracht, noch um derer Abfol-derung, und Beyregistrirung jemals angerufen? Dieses seynd in Wahrheit Umständewelche alle wider die Appellanten reden, undwelche derer Appellaten Angeben glaubhaftmachen, daß nemlich derer Appellanten Mutter eine gerichtliche Klage niemals angehobenhabe. Uebrigens können zwar die Handschriftten des Christian E., des Jacoben D., desHenrich K., und notarii S. denen Appellan-ten wohl unbekennt seyn. Gleichwie aber de-notarius S. sammt dem Henrich K. die Quittung auf Ersuchen, und Begehren sämmtli-cher Theile unterzeichnet haben; also ist auchdiese Quittung für eine öffentliche Schrift zuhalten,