188Neuntes§. 9.Diesemnach ist ganz unerheblich, wann dieAppellanten zu erweisen sich bestreben, daßsicherer Henrich D. seine Befreunte, sondetlich den Wirth zu L. der Erbschaft halber öf-ters angemahnet, die gütliche Abtheilung angesuchet, und von selbigem zu einsweiliger Be-friedigung, oder Abkehrung Geld, Fleischund andere Sachen bekommen habe. EineTheils gibt beſagter Henrich D. nicht einmaan, was für ein Gerechtsam er zu der Eschaft zu haben vermeyne, worinnen eigentlichdie Erbschaft bestehe, deren Abtheilung er angesuchet, welche diejenigen seyen, woran erne Ansprach macht, und aus welcher Ursachdiese ihme sollen verbunden seyn. Gesezt auchandern Theils, daß vorbemelter Henrich einwahres, und gegründetes Gerechtsam hätteso folgete daraus jedoch noch lange nicht, daßdas nemliche Gerechtsam denen Appellante-ebenfalls zukomme. Solte aber beederseitigesGerechtsam, nemlich derer Appellanten, undmehrerwehnten Henrichs aus einer, und derselbigen Quelle herfliessen; so hätte der Hen-rich aus gegenwärtiger Frage Nutzen, oderSchaden zu erwarten, und mögte darum keinKundschaft tragen. Solchen Falls stünde demselben auch der Kaufbrief eben so, wie denenAppellanten entgegen, und wäre sein Zeugnisviel zu schwach, und untauglich, dann daß eeden
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten